ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

TRACTOR PULLING FÜCHTORF

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DAS TRACTOR PULLING FÜCHTORF

Stand: [06.10.2023]

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten auf dem gesamten Veranstaltungsgelände für den Veranstaltungszeitraum. Diese AGB gelten zwischen dem Inhaber eines Tickets („Besucher“) und der Veranstalterin, der GM Tractor-Pulling GmbH („Veranstalter“) für den Besuch des „Tractor Pulling Füchtorf“ („Veranstaltung“).

Durch den Kauf eines Tickets schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt das Recht zum Besuch der Veranstaltung. Jeder Besucher erklärt mit Kauf eines Tickets sein Einverständnis mit diesen AGB einverstanden.

1. Begriffsbestimmungen

1. Veranstalter: GM Tractor-Pulling GmbH, Waterort 5, 48336 Sassenberg-Füchtorf, E-Mail: info@greenmonster.de, Geschäftsführung: Tobias Hörstkamp, Veranstaltungsleitung: ppa. Tobias Köckemann

2. Veranstaltung: Die Veranstaltung „Tractor Pulling Füchtorf“ besteht aus der Gesamtheit der des Wettkampfprogramms sowie den unmittelbar zu dieser Veranstaltung vom Veranstalter getroffenen Vorkehrungen zur Anreise, zum Aufenthalt und zur Abreise der Besucher.

3. Veranstaltungsgelände: Die Veranstaltung findet auf dem ausgewiesenen Festivalgelände im Kreis Warendorf in NRW statt. Das Veranstaltungsgelände umfasst sämtliche Flächen zu denen nur Zutritt mit gültigem Ticket oder einer sonstigen Zutrittsberechtigung des Veranstalters gewährt wird, dazu gehört insbesondere die Eventfläche der Stadt Sassenberg. Hierzu gehören auch die Park- und Campingfläche.

4. Veranstaltungszeitraum: Die Veranstaltung beginnt am 27.04.2024 und endet am 28.04.2024.

5. Verbraucher: Jede natürliche Person, die ein Ticket zu Zwecken erwirbt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

6. Eventgelände: Das Infield einschließlich aller Bereiche des Wettkampf- oder Rahmenprogramms sowie der Vorplatz vor den Eingängen.

7. Park- und Campingflächen: Die Gesamtheit aller für die Veranstaltung eingerichteten Park- und Campingflächen einschließlich Erschließungswegen aus dem öffentlichen Verkehrsraum und Erschließungswegen zum Veranstaltungsgelände.

2. Tickets; Weiterverkaufsverbot; Vertragsstrafe

1. Tickets sind ausschließlich bei der TicketPAY Europe GmbH aus Hamm (www.ticketpay.de) und ausgewählten Reisepartnern („Ticketanbieter“) zu erwerben. Es gelten für den Erwerb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TicketPAY Europe GmbH. Diese sind unter https://event.ticketpay.de/documents/agb/tc_customer_de.pdf abrufbar. Zudem gelten ggf. Allgemeine Geschäftsbedingungen der jeweiligen Reisepartner.

2. Jeder Käufer darf maximal zehn (10) Tickets erwerben. Sollte ein Käufer mehr als zehn (10) Tickets bestellen, behält sich der Veranstalter vor, die über diese Beschränkungen hinausgehenden Bestellungen durch den Ticketanbieter stornieren zu lassen. Campingtickets sind auf zwei (2) Tickets je Käufer limitiert.

3. Nach der Entwertung durch den Veranstalter oder ein von dem Veranstalter beauftragtes Unternehmen, ist eine Übertragung nicht mehr zulässig.

4. Der Verkauf der Tickets für die Veranstaltung findet ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Käufer statt. Der Käufer erwirbt pro erworbenes Ticket ein personalisiertes Besuchsrecht, das nur für denjenigen gilt, dessen Name in dem dafür vorgesehenen Feld auf dem Ticket eingetragen ist. Alle Tickets sind digitale Tickets die dem Besucher digital übermittelt werden oder sogenannte Premium-Tickets, die per Post zugeschickt werden. Das Ticket kann als ausgedrucktes Ticket oder als digitales Ticket auf einem mobilen Endgerät (Smartphone o.ä.)“ vorgelegt werden. Sofern die Veranstaltung nicht ausverkauft ist, wird es auch einen Ticketverkauf während der Veranstaltung geben, Der Zutritt wird nur mit einem gültigen Ticket gestattet.

5. Die Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten ist nur mit Zustimmung des Veranstalters zulässig. Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten bei einem berechtigten Interesse grundsätzlich zu, es sei denn

1. gegen den Dritten besteht ein Hausverbot;

2. das Besuchsrecht wird zu einem höheren Preis angeboten als für den Nennpreis des Tickets. Dies gilt auch für zusätzlich zum Nennpreis erhobene Gebühren;

3. es handelt sich nicht um einen privaten, also um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf;

4. der Verkauf wird gewerblich oder kommerziell durch einen nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleister, vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet (z. B. Ebay);

5. die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, nicht autorisierten Reisepaketen, Bonuszugaben oder Gewinnspielen. Eine Übertragung bzw. ein Weiterverkauf ohne Zustimmung des Veranstalters führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug des Tickets berechtigt.

6. Der Käufer eines Tickets verpflichtet sich, bei jeder Übertragung des Besuchsrechts bzw. jedem Weiterverkauf eines Tickets  auf die Übertragungsbeschränkungen dieser Ziffer und die Geltung dieser AGB hinzuweisen und diese als Vertragsbestandteil zu vereinbaren.

7. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen vorstehende Zustimmungsvoraussetzungen ist der Käufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, die der Veranstalter nach billigem Ermessen festlegt. Die Höhe der Vertragsstrafe, die höchstens 2.500,00 EUR betragen darf, kann der Käufer gerichtlich auf Angemessenheit überprüfen lassen. Bei einem Verstoß gegen vorstehendes Verbot ist der Veranstalter berechtigt, das Besuchsrecht zu entziehen bzw. das Ticket einzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn das Ticket von einem Dritten gutgläubig erworben wurde.

3. Anreise; Parken; Campen; Sauberkeit

1. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gilt die StVO. Es ist auf dem gesamten Gelände mit angepasster Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Unnötige Fahrbewegungen auf dem Platz, insbesondere mit Quads, Mofas, Motorrollern etc. Ausgenommen ist die An- und Abreise. Fahrten mit nicht straßenzugelassenen Fahrzeugen (Eigenbauten) sind generell verboten. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher. Das Mitbringen von einzelnen Motoren ist untersagt.

2. Die Parkberechtigung erlischt, wenn das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist oder aus anderen Gründen die Betriebserlaubnis entzogen bekommen hat. Gleiches gilt, soweit das Fahrzeug mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Mängeln abgestellt worden ist.

3. Ohne vorherige schriftliche Anmeldung und entsprechender Zustimmung des Veranstalters darf das Veranstaltungsgelände nicht mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Traktoren, anderem schweren (über 7,5t) oder landwirtschaftlichem Gerät und sonstigem schweren Gerät (über 7,5t) befahren werden, das geeignet ist, den Boden des Veranstaltungsgeländes schwer zu beschädigen. Im Falle der Zustimmung durch den Veranstalter sind diese Fahrzeuge auf Weisung des Personals des Veranstalters auf zugewiesenen Flächen abzustellen. Der Veranstalter behält sich vor, eine Gebühr nach billigen Ermessen entsprechend des zusätzlichen Aufwands festzusetzen und den Besucher bei der Anmeldung des Fahrzeugs im Vorfeld darüber zu informieren. Diese Regelung betrifft nicht die über die DTTO oder ETPC gemeldeten Teams.

4. Stromaggregate bis 2 kW sind auf der Campingfläche zugelassen, wenn sie in einwandfreiem Zustand sind, insbesondere kein Öl oder Treibstoff verlieren. Der Betrieb ist bis 23:00 Uhr gestattet. Pro Fahrzeug dürfen maximal 5 Liter Treibstoff in Zusatztanks mitgeführt werden. Sämtliche Aggregate sind in einem technisch einwandfreien und gewarteten Zustand entsprechend der Betriebsanleitung zu betreiben. Der Betrieb von Aggregaten und anderen Stromquellen ist stets zu überwachen. Es dürfen nur Aggregate mit einer Zulassung für die Europäische Union verwendet werden.

5. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Der zugewiesene Standplatz ist aus Brandschutzgründen regelmäßig von Müll zu befreien. Der Müll ist zu sammeln und die Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen zu entsorgen. Zur Müllsammlung sind zusätzliche Mülltüten kostenlos bei der Einfahrt zum Campingplatz erhältlich. Abwässer dürfen nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Der Besucher ist verpflichtet, alle von ihm mitgebrachten Sachen mitzunehmen oder ordnungsgemäß zu entsorgen. Insbesondere die eigene Campingausrüstung muss restlos abgebaut und mitgenommen werden.

6. Bei schlechten Boden- und Wegeverhältnissen können befristet Fahrverbote, und aus Sicherheitsgründen kann der Umzug auf eine andere Stellfläche oder der vorübergehende Aufenthalt im Fahrzeug angeordnet werden. Wenn die Wettersituation es erforderlich macht, kann eine Trennung von Camping und Parken angeordnet werden.

7. Die Besucher sind verpflichtet, sich regelmäßig selbst über den Wetterverlauf und insbesondere das Herannahen kurzfristiger Wetterereignisse (Gewitter, Hagel, Sturm etc.) zu informieren.

8. Das Campinggelände muss bis spätestens Montag, 29.04.2024, um 12:00 Uhr, geräumt sein.

9. Verboten ist außerdem:
• Die Nutzung von Drohnen oder anderen Flugkörpern.
• Lärm jeglicher Art wie z.B. durch laute Musikanlagen in der Uhrzeit von 23.00 Uhr und 7.00 Uhr.
• Das Zünden von Feuerwerkskörpern jeglicher Art
• Das Entzünden von Lagerfeuern. Grillfeuer sind nur in geeigneten Behältnissen erlaubt.
• Das Abholzen von Ästen und Bäumen. Für etwaige Schäden wird der Schädiger haftbar gemacht.

Einlass; Einlasskontrolle
10. Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit gültigem Ticket oder unversehrtem Festivalbändchen („Wristband“) oder einen Eingangsstempel möglich. Das Ticket kann als ausgedrucktes Ticket oder als digitales Ticket auf einem mobilen Endgerät (Smartphone o.ä.) vorgelegt werden. Besuchern, die das Veranstaltungsgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Wristband um das Handgelenk tragen oder einen Einlassstempel auf dem Handrücken vorweisen können.

11. Das Wristband ist nicht übertragbar. Unverschlossene oder manipulierte Wristbands verlieren ihre Gültigkeit und werden entwertet. Das Wristband kann vom Veranstalter mit der Fähigkeit zum digitalen und kontaktlosen Bezahlverfahren ausgestattet werden.

12. Beim Zutritt zum Veranstaltungsgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden (z.B. Fahrzeugkontrollen, Taschenkontrollen). Der Ordnungsdienst ist angewiesen, insbesondere beim Betreten des Infields eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.

13. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu verweigern oder den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 8, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder der Besucher eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, den der Besucher zu vertreten hat, verlieren des Ticket und Wristband ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

14. Campingstühle dürfen nur mitgebracht werden, wenn im Vorfeld ein sogenanntes „Stuhlticket“ gekauft wurde. Ohne dieses Ticket ist der Zutritt mit Stuhl nicht gestattet.

15. Die gesamten Eingangsbereiche sind videoüberwacht.

4. Verbotene Gegenstände

1. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sind verboten:

1. Tiere/Haustiere,

2. Waffen aller Art (auch im technischen Sinne),

3. sogenannte Selfiesticks,

4. Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen,

5. Vuvuzelas, Megaphone,

6. Drohnen,

7. Brennholz,

8. Sperrmüll (alte Sofas, Sessel, Baumaterial, Holz etc.)

9. Shirts von Bands mit verfassungsfeindlichem Hintergrund, insbesondere, soweit diese unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehen oder aufgrund verfassungsfeindlicher Veröffentlichungen von Verboten betroffen sind; sowie

10. gefährliche Gegenstände jeglicher Art, es sei denn, es handelt sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die sozialüblich und bestimmungsgemäß verwendet werden;

11. ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.

12. Die Nutzung von Drohnen oder anderen Flugkörpern.

13. Lärm jeglicher Art wie z.B. durch laute Musikanlagen in der Uhrzeit von 23.00 Uhr und 7.00 Uhr. Das Zünden von Feuerwerkskörpern jeglicher Art

14. Das Entzünden von Lagerfeuern. Grillfeuer sind nur in geeigneten Behältnissen erlaubt.

15. Das Abholzen von Ästen und Bäumen. Für etwaige Schäden wird der Schädiger haftbar gemacht.

2. Ab 23:00 Uhr herrscht Nachtruhe. Musikanlagen und Stromaggregate sind abzuschalten. Am Sonntag (letzter Veranstaltungstag) herrscht bereits ab 22 Uhr Nachtruhe.

3. Grillen ist erlaubt, offenes Feuer und Lagerfeuer sind verboten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt. Es sind ausschließlich geprüfte und technisch einwandfreie, im Handel erworbene Holzkohleanzünder, Gaskartuschen, Gasflaschen (nur fest montiert im Camper) und Grillvorrichtungen erlaubt. Sämtliche Gasgeräte müssen sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht und Gasflaschen bis 5kg benutzt werden. In Fahrzeugen verbaute Flüssiggasanlagen müssen eine gültige Gasdruckprüfung aufweisen. Auf den brennenden Grill darf nur Grillgut gelegt werden und außer Grillgut darf nichts auf die glühenden Kohlen geworfen werden, insbesondere keine Gaskartuschen. Nach dem Grillen muss die Kohle ausglühen, durch das plötzliche Ablöschen mit Wasser entstehen große Mengen von heißem Wasserdampf, die Verbrühungen verursachen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Aggregate bis 2 KW Ausgangsleistung sind auf den Park- und Campingflächen zugelassen, wenn sie in einwandfreiem Zustand sind und insbesondere kein Öl oder Treibstoff verlieren. Der Betrieb ist bis 24:00 Uhr gestattet. Pro Fahrzeug dürfen maximal 5 Liter Treibstoff in Zusatztanks mitgeführt werden. Aggregate sind in technisch einwandfreiem Zustand einzusetzen. Es dürfen nur geprüfte und in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Aggregate in Betrieb genommen werden.

4. Das Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.

5. Besucher, die schuldhaft gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen, kann der Veranstalter des Veranstaltungsgeländes verweisen und ihnen Hausverbot erteilen. Begeht oder versucht ein Besucher beim Tractor Pulling Füchtorf eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.), wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung des Veranstaltungsgeländes verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.

6. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher des Veranstaltungsortes, verlieren das Ticket und das Wristband ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

7. Die Verkehrs-, Flucht- und Rettungs-/Brandschutzwege sind durch Absperrband gekennzeichnet – es darf auf diesen weder geparkt noch gecampt werden. Bei Zuwiderhandlung wird kostenpflichtig geräumt oder abgeschleppt.

5. Absage oder Abbruch einer Veranstaltung; Programmänderungen

1. Wird das Tractor Pulling Füchtorf abgesagt, besteht gegen den Veranstalter ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Eventuelle Vorverkaufsgebühren Dritter erstattet der Veranstalter nicht.

2. Das Tractor Pulling Füchtorf wird bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das Tractor Pulling Füchtorf sofort abgebrochen oder zeitweise unterbrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des Tractor Pulling Füchtorf aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Schadensersatzanspruch des Besuchers, es sei denn, der Veranstalter ist entsprechend Ziff. 13 zur Haftung verpflichtet.

3. Aufgrund des SarsCov2 Virus und der damit in Verbindung stehenden Covid19 Erkrankung ist unsicher, ob und in welchem Umfang Veranstaltungen stattfinden können. Im Fall der Absage der Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen des SarsCov2 Virus gelten die vorstehenden Ziff. 10.1.und 10.2. Sie gelten entsprechend, wenn der Veranstalter aufgrund des SarsCov2 Virus nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass die Veranstaltung abgesagt werden muss, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der an der Veranstaltung Beteiligten oder der Besucher, aufgrund von Einreisebeschränkungen der an der Veranstaltung Beteiligten oder der Besucher oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer, für die der Veranstalter keinen Ersatz beschaffen kann.

4. Ein Ticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten und Begleitveranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Programmpunkte, der Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange der Gesamtcharakter des Tractor Pulling Füchtorf gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf www.greenmonster.de bekannt geben.

6. Gesundheitsbeeinträchtigungen, insbesondere durch Lautstärke

1. Dem Besucher ist bewusst, dass bei der Veranstaltung, insbesondere an der Wettkampfbahn, eine besonders hohe Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Den Besuchern wird dringend empfohlen, einen geeigneten Gehörschutz zu verwenden, und ausreichenden Abstand zu den Lautsprecherboxen und Traktoren zu wahren sowie einen Platz vor der Wettkampfbahn zu wählen, der mit den individuellen Hörgewohnheiten vereinbar ist.

7. Jugendschutz

1. Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

2. Kinder und Jugendliche im Alter bis 16 Jahre dürfen das Eventgelände nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person betreten. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Eintritt frei ist für Kinder bis einschließlich 9 Jahren.

3. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen sich nach 24:00 Uhr nur noch auf der Campingfläche aufhalten.

4. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.

5. Der Veranstalter ist berechtigt, Kindern und Jugendlichen den Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass die personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person ihren Fürsorgepflichten nicht im erforderlichen Umfang nachkommt.

8. Haftung

1. Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt auf eigene Gefahr.

2. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder soweit der Veranstalter einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat und für Fälle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

5. Der Veranstalter haftet entsprechend den vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Das Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. der Campingfläche erfolgt auf eigene Gefahr.

9. Recht am eigenen Bild

1. Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher („Aufnahmen“) ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkt in allen bekannten und zukünftigen audiovisuellen Medien umfassend zu nutzen oder nutzen zu lassen. Das umfasst insbesondere die Verwendung und Verwertung der Aufnahmen in digitaler Form und in Online-Medien (insbesondere im Internet und dort auf der eigenen Website, den YouTube-Kanälen und Social-Media-Kanälen des Veranstalters und dessen Lizenznehmern, Bevollmächtigten und Rechtsnachfolgern), in Printmedien (insbesondere Magazine, Broschüren, Katalogen, Präsentationen, Newsletter, Druck- und/oder Sammelwerke), in Form von TV-Werbespots und -trailern oder in redaktionellen Beiträgen, auf Bild- und Tonträgern jeglicher Art (insbesondere CD, DVD, BluRay, Speichersticks), auf sonstigen Datenträgern und in Datenbanken, auf Messen und Events und zu Zwecken der Werbung. Umfasst ist insbesondere die Berechtigung, die Aufnahmen zu nutzen, zu verbreiten, zu verwerten, öffentlich vorzuführen, zu senden, zu vervielfältigen, zu archivieren, auf Abruf zur Verfügung zu stellen und öffentlich zugänglich zu machen. Die Aufnahmen dürfen modifiziert, abgeändert, farblich bearbeitet, geschnitten oder zusammen mit anderen Inhalten wie Bildern, Video-, Audio- und Textelementen sowie Grafiken, wie vorstehend beschrieben, verwendet und verwertet werden. Sämtliche Rechte dürfen zu vorstehenden Zwecken auch auf Dritte übertragen oder sublizenziert werden.

2. Da es sich bei den Aufnahmen auch um personenbezogene Daten handelt, gelten die Informationen zur Datenverarbeitung und den Rechten der abgebildeten Personen nach der DSGVO aus der Datenschutzerklärung.

10. Schlussbestimmungen

1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

2. Der Veranstalter behält sich vor, diese AGB zu ändern, wenn ein triftiger Grund für eine Änderung vorliegt. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Änderung erforderlich ist, um (a) auf nach Vertragsschluss in Kraft getretene gesetzliche Vorgaben, (b) ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung oder (c) eine Änderung der Marktverhältnisse der Unterhaltungs- und Festivalbranche zu reagieren; (d) aufgetretene Auslegungszweifel zu beseitigen; oder (e), wenn eine Erweiterung des Angebots die Änderung erforderlich macht. Die Änderungen gelten als vom Besucher akzeptiert, wenn dieser den Änderungen nicht per E-Mail an [•] innerhalb einer Frist von einem (1) Monat ab Zugang der Ankündigung der Änderungen widerspricht. Ist der Nutzer mit den Änderungen nicht einverstanden, steht ihm bis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ein fristloses Kündigungsrecht zu. Der Veranstalter wird den Nutzer in der E-Mail, die die Änderungen ankündigt, auf die Bedeutung der Vierwochenfrist, sein Recht, der Änderung zu widersprechen, und auf die Rechtsfolgen seines Schweigens gesondert hinweisen. Für Rechtshandlungen, die vor den Änderungen vorgenommen wurden, gelten die alten AGB fort.

3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

4. Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten hinsichtlich vertraglicher Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Der Veranstalter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

Mit dem Erwerb des Tickets hat der Besucher des Tractor Pulling in Füchtorf den AGB und der Campingordnung zugestimmt.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DAS TRACTOR PULLING FÜCHTORF

Stand: [06.10.2023]

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten auf dem gesamten Veranstaltungsgelände für den Veranstaltungszeitraum. Diese AGB gelten zwischen dem Inhaber eines Tickets („Besucher“) und der Veranstalterin, der GM Tractor-Pulling GmbH („Veranstalter“) für den Besuch des „Tractor Pulling Füchtorf“ („Veranstaltung“).

Durch den Kauf eines Tickets schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt das Recht zum Besuch der Veranstaltung. Jeder Besucher erklärt mit Kauf eines Tickets sein Einverständnis mit diesen AGB einverstanden.

1. Begriffsbestimmungen

1. Veranstalter: GM Tractor-Pulling GmbH, Waterort 5, 48336 Sassenberg-Füchtorf, E-Mail: info@greenmonster.de, Geschäftsführung: Tobias Hörstkamp, Veranstaltungsleitung: ppa. Tobias Köckemann

2. Veranstaltung: Die Veranstaltung „Tractor Pulling Füchtorf“ besteht aus der Gesamtheit der des Wettkampfprogramms sowie den unmittelbar zu dieser Veranstaltung vom Veranstalter getroffenen Vorkehrungen zur Anreise, zum Aufenthalt und zur Abreise der Besucher.

3. Veranstaltungsgelände: Die Veranstaltung findet auf dem ausgewiesenen Festivalgelände im Kreis Warendorf in NRW statt. Das Veranstaltungsgelände umfasst sämtliche Flächen zu denen nur Zutritt mit gültigem Ticket oder einer sonstigen Zutrittsberechtigung des Veranstalters gewährt wird, dazu gehört insbesondere die Eventfläche der Stadt Sassenberg. Hierzu gehören auch die Park- und Campingfläche.

4. Veranstaltungszeitraum: Die Veranstaltung beginnt am 27.04.2024 und endet am 28.04.2024.

5. Verbraucher: Jede natürliche Person, die ein Ticket zu Zwecken erwirbt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

6. Eventgelände: Das Infield einschließlich aller Bereiche des Wettkampf- oder Rahmenprogramms sowie der Vorplatz vor den Eingängen.

7. Park- und Campingflächen: Die Gesamtheit aller für die Veranstaltung eingerichteten Park- und Campingflächen einschließlich Erschließungswegen aus dem öffentlichen Verkehrsraum und Erschließungswegen zum Veranstaltungsgelände.

2. Tickets; Weiterverkaufsverbot; Vertragsstrafe

1. Tickets sind ausschließlich bei der TicketPAY Europe GmbH aus Hamm (www.ticketpay.de) und ausgewählten Reisepartnern („Ticketanbieter“) zu erwerben. Es gelten für den Erwerb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TicketPAY Europe GmbH. Diese sind unter https://event.ticketpay.de/documents/agb/tc_customer_de.pdf abrufbar. Zudem gelten ggf. Allgemeine Geschäftsbedingungen der jeweiligen Reisepartner.

2. Jeder Käufer darf maximal zehn (10) Tickets erwerben. Sollte ein Käufer mehr als zehn (10) Tickets bestellen, behält sich der Veranstalter vor, die über diese Beschränkungen hinausgehenden Bestellungen durch den Ticketanbieter stornieren zu lassen. Campingtickets sind auf zwei (2) Tickets je Käufer limitiert.

3. Nach der Entwertung durch den Veranstalter oder ein von dem Veranstalter beauftragtes Unternehmen, ist eine Übertragung nicht mehr zulässig.

4. Der Verkauf der Tickets für die Veranstaltung findet ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Käufer statt. Der Käufer erwirbt pro erworbenes Ticket ein personalisiertes Besuchsrecht, das nur für denjenigen gilt, dessen Name in dem dafür vorgesehenen Feld auf dem Ticket eingetragen ist. Alle Tickets sind digitale Tickets die dem Besucher digital übermittelt werden oder sogenannte Premium-Tickets, die per Post zugeschickt werden. Das Ticket kann als ausgedrucktes Ticket oder als digitales Ticket auf einem mobilen Endgerät (Smartphone o.ä.)“ vorgelegt werden. Sofern die Veranstaltung nicht ausverkauft ist, wird es auch einen Ticketverkauf während der Veranstaltung geben, Der Zutritt wird nur mit einem gültigen Ticket gestattet.

5. Die Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten ist nur mit Zustimmung des Veranstalters zulässig. Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten bei einem berechtigten Interesse grundsätzlich zu, es sei denn

1. gegen den Dritten besteht ein Hausverbot;

2. das Besuchsrecht wird zu einem höheren Preis angeboten als für den Nennpreis des Tickets. Dies gilt auch für zusätzlich zum Nennpreis erhobene Gebühren;

3. es handelt sich nicht um einen privaten, also um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf;

4. der Verkauf wird gewerblich oder kommerziell durch einen nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleister, vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet (z. B. Ebay);

5. die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, nicht autorisierten Reisepaketen, Bonuszugaben oder Gewinnspielen. Eine Übertragung bzw. ein Weiterverkauf ohne Zustimmung des Veranstalters führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug des Tickets berechtigt.

6. Der Käufer eines Tickets verpflichtet sich, bei jeder Übertragung des Besuchsrechts bzw. jedem Weiterverkauf eines Tickets  auf die Übertragungsbeschränkungen dieser Ziffer und die Geltung dieser AGB hinzuweisen und diese als Vertragsbestandteil zu vereinbaren.

7. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen vorstehende Zustimmungsvoraussetzungen ist der Käufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, die der Veranstalter nach billigem Ermessen festlegt. Die Höhe der Vertragsstrafe, die höchstens 2.500,00 EUR betragen darf, kann der Käufer gerichtlich auf Angemessenheit überprüfen lassen. Bei einem Verstoß gegen vorstehendes Verbot ist der Veranstalter berechtigt, das Besuchsrecht zu entziehen bzw. das Ticket einzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn das Ticket von einem Dritten gutgläubig erworben wurde.

3. Anreise; Parken; Campen; Sauberkeit

1. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gilt die StVO. Es ist auf dem gesamten Gelände mit angepasster Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Unnötige Fahrbewegungen auf dem Platz, insbesondere mit Quads, Mofas, Motorrollern etc. Ausgenommen ist die An- und Abreise. Fahrten mit nicht straßenzugelassenen Fahrzeugen (Eigenbauten) sind generell verboten. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher. Das Mitbringen von einzelnen Motoren ist untersagt.

2. Die Parkberechtigung erlischt, wenn das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist oder aus anderen Gründen die Betriebserlaubnis entzogen bekommen hat. Gleiches gilt, soweit das Fahrzeug mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Mängeln abgestellt worden ist.

3. Ohne vorherige schriftliche Anmeldung und entsprechender Zustimmung des Veranstalters darf das Veranstaltungsgelände nicht mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Traktoren, anderem schweren (über 7,5t) oder landwirtschaftlichem Gerät und sonstigem schweren Gerät (über 7,5t) befahren werden, das geeignet ist, den Boden des Veranstaltungsgeländes schwer zu beschädigen. Im Falle der Zustimmung durch den Veranstalter sind diese Fahrzeuge auf Weisung des Personals des Veranstalters auf zugewiesenen Flächen abzustellen. Der Veranstalter behält sich vor, eine Gebühr nach billigen Ermessen entsprechend des zusätzlichen Aufwands festzusetzen und den Besucher bei der Anmeldung des Fahrzeugs im Vorfeld darüber zu informieren. Diese Regelung betrifft nicht die über die DTTO oder ETPC gemeldeten Teams.

4. Stromaggregate bis 2 kW sind auf der Campingfläche zugelassen, wenn sie in einwandfreiem Zustand sind, insbesondere kein Öl oder Treibstoff verlieren. Der Betrieb ist bis 23:00 Uhr gestattet. Pro Fahrzeug dürfen maximal 5 Liter Treibstoff in Zusatztanks mitgeführt werden. Sämtliche Aggregate sind in einem technisch einwandfreien und gewarteten Zustand entsprechend der Betriebsanleitung zu betreiben. Der Betrieb von Aggregaten und anderen Stromquellen ist stets zu überwachen. Es dürfen nur Aggregate mit einer Zulassung für die Europäische Union verwendet werden.

5. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Der zugewiesene Standplatz ist aus Brandschutzgründen regelmäßig von Müll zu befreien. Der Müll ist zu sammeln und die Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen zu entsorgen. Zur Müllsammlung sind zusätzliche Mülltüten kostenlos bei der Einfahrt zum Campingplatz erhältlich. Abwässer dürfen nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Der Besucher ist verpflichtet, alle von ihm mitgebrachten Sachen mitzunehmen oder ordnungsgemäß zu entsorgen. Insbesondere die eigene Campingausrüstung muss restlos abgebaut und mitgenommen werden.

6. Bei schlechten Boden- und Wegeverhältnissen können befristet Fahrverbote, und aus Sicherheitsgründen kann der Umzug auf eine andere Stellfläche oder der vorübergehende Aufenthalt im Fahrzeug angeordnet werden. Wenn die Wettersituation es erforderlich macht, kann eine Trennung von Camping und Parken angeordnet werden.

7. Die Besucher sind verpflichtet, sich regelmäßig selbst über den Wetterverlauf und insbesondere das Herannahen kurzfristiger Wetterereignisse (Gewitter, Hagel, Sturm etc.) zu informieren.

8. Das Campinggelände muss bis spätestens Montag, 29.04.2024, um 12:00 Uhr, geräumt sein.

9. Verboten ist außerdem:
• Die Nutzung von Drohnen oder anderen Flugkörpern.
• Lärm jeglicher Art wie z.B. durch laute Musikanlagen in der Uhrzeit von 23.00 Uhr und 7.00 Uhr.
• Das Zünden von Feuerwerkskörpern jeglicher Art
• Das Entzünden von Lagerfeuern. Grillfeuer sind nur in geeigneten Behältnissen erlaubt.
• Das Abholzen von Ästen und Bäumen. Für etwaige Schäden wird der Schädiger haftbar gemacht.

Einlass; Einlasskontrolle
10. Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit gültigem Ticket oder unversehrtem Festivalbändchen („Wristband“) oder einen Eingangsstempel möglich. Das Ticket kann als ausgedrucktes Ticket oder als digitales Ticket auf einem mobilen Endgerät (Smartphone o.ä.) vorgelegt werden. Besuchern, die das Veranstaltungsgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Wristband um das Handgelenk tragen oder einen Einlassstempel auf dem Handrücken vorweisen können.

11. Das Wristband ist nicht übertragbar. Unverschlossene oder manipulierte Wristbands verlieren ihre Gültigkeit und werden entwertet. Das Wristband kann vom Veranstalter mit der Fähigkeit zum digitalen und kontaktlosen Bezahlverfahren ausgestattet werden.

12. Beim Zutritt zum Veranstaltungsgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden (z.B. Fahrzeugkontrollen, Taschenkontrollen). Der Ordnungsdienst ist angewiesen, insbesondere beim Betreten des Infields eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.

13. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu verweigern oder den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 8, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder der Besucher eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, den der Besucher zu vertreten hat, verlieren des Ticket und Wristband ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

14. Campingstühle dürfen nur mitgebracht werden, wenn im Vorfeld ein sogenanntes „Stuhlticket“ gekauft wurde. Ohne dieses Ticket ist der Zutritt mit Stuhl nicht gestattet.

15. Die gesamten Eingangsbereiche sind videoüberwacht.

4. Verbotene Gegenstände

1. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sind verboten:

1. Tiere/Haustiere,

2. Waffen aller Art (auch im technischen Sinne),

3. sogenannte Selfiesticks,

4. Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen,

5. Vuvuzelas, Megaphone,

6. Drohnen,

7. Brennholz,

8. Sperrmüll (alte Sofas, Sessel, Baumaterial, Holz etc.)

9. Shirts von Bands mit verfassungsfeindlichem Hintergrund, insbesondere, soweit diese unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehen oder aufgrund verfassungsfeindlicher Veröffentlichungen von Verboten betroffen sind; sowie

10. gefährliche Gegenstände jeglicher Art, es sei denn, es handelt sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die sozialüblich und bestimmungsgemäß verwendet werden;

11. ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.

12. Die Nutzung von Drohnen oder anderen Flugkörpern.

13. Lärm jeglicher Art wie z.B. durch laute Musikanlagen in der Uhrzeit von 23.00 Uhr und 7.00 Uhr. Das Zünden von Feuerwerkskörpern jeglicher Art

14. Das Entzünden von Lagerfeuern. Grillfeuer sind nur in geeigneten Behältnissen erlaubt.

15. Das Abholzen von Ästen und Bäumen. Für etwaige Schäden wird der Schädiger haftbar gemacht.

2. Ab 23:00 Uhr herrscht Nachtruhe. Musikanlagen und Stromaggregate sind abzuschalten. Am Sonntag (letzter Veranstaltungstag) herrscht bereits ab 22 Uhr Nachtruhe.

3. Grillen ist erlaubt, offenes Feuer und Lagerfeuer sind verboten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt. Es sind ausschließlich geprüfte und technisch einwandfreie, im Handel erworbene Holzkohleanzünder, Gaskartuschen, Gasflaschen (nur fest montiert im Camper) und Grillvorrichtungen erlaubt. Sämtliche Gasgeräte müssen sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht und Gasflaschen bis 5kg benutzt werden. In Fahrzeugen verbaute Flüssiggasanlagen müssen eine gültige Gasdruckprüfung aufweisen. Auf den brennenden Grill darf nur Grillgut gelegt werden und außer Grillgut darf nichts auf die glühenden Kohlen geworfen werden, insbesondere keine Gaskartuschen. Nach dem Grillen muss die Kohle ausglühen, durch das plötzliche Ablöschen mit Wasser entstehen große Mengen von heißem Wasserdampf, die Verbrühungen verursachen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Aggregate bis 2 KW Ausgangsleistung sind auf den Park- und Campingflächen zugelassen, wenn sie in einwandfreiem Zustand sind und insbesondere kein Öl oder Treibstoff verlieren. Der Betrieb ist bis 24:00 Uhr gestattet. Pro Fahrzeug dürfen maximal 5 Liter Treibstoff in Zusatztanks mitgeführt werden. Aggregate sind in technisch einwandfreiem Zustand einzusetzen. Es dürfen nur geprüfte und in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Aggregate in Betrieb genommen werden.

4. Das Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.

5. Besucher, die schuldhaft gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen, kann der Veranstalter des Veranstaltungsgeländes verweisen und ihnen Hausverbot erteilen. Begeht oder versucht ein Besucher beim Tractor Pulling Füchtorf eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.), wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung des Veranstaltungsgeländes verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.

6. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher des Veranstaltungsortes, verlieren das Ticket und das Wristband ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

7. Die Verkehrs-, Flucht- und Rettungs-/Brandschutzwege sind durch Absperrband gekennzeichnet – es darf auf diesen weder geparkt noch gecampt werden. Bei Zuwiderhandlung wird kostenpflichtig geräumt oder abgeschleppt.

5. Absage oder Abbruch einer Veranstaltung; Programmänderungen

1. Wird das Tractor Pulling Füchtorf abgesagt, besteht gegen den Veranstalter ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Eventuelle Vorverkaufsgebühren Dritter erstattet der Veranstalter nicht.

2. Das Tractor Pulling Füchtorf wird bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das Tractor Pulling Füchtorf sofort abgebrochen oder zeitweise unterbrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des Tractor Pulling Füchtorf aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Schadensersatzanspruch des Besuchers, es sei denn, der Veranstalter ist entsprechend Ziff. 13 zur Haftung verpflichtet.

3. Aufgrund des SarsCov2 Virus und der damit in Verbindung stehenden Covid19 Erkrankung ist unsicher, ob und in welchem Umfang Veranstaltungen stattfinden können. Im Fall der Absage der Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen des SarsCov2 Virus gelten die vorstehenden Ziff. 10.1.und 10.2. Sie gelten entsprechend, wenn der Veranstalter aufgrund des SarsCov2 Virus nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass die Veranstaltung abgesagt werden muss, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der an der Veranstaltung Beteiligten oder der Besucher, aufgrund von Einreisebeschränkungen der an der Veranstaltung Beteiligten oder der Besucher oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer, für die der Veranstalter keinen Ersatz beschaffen kann.

4. Ein Ticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten und Begleitveranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Programmpunkte, der Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange der Gesamtcharakter des Tractor Pulling Füchtorf gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf www.greenmonster.de bekannt geben.

6. Gesundheitsbeeinträchtigungen, insbesondere durch Lautstärke

1. Dem Besucher ist bewusst, dass bei der Veranstaltung, insbesondere an der Wettkampfbahn, eine besonders hohe Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Den Besuchern wird dringend empfohlen, einen geeigneten Gehörschutz zu verwenden, und ausreichenden Abstand zu den Lautsprecherboxen und Traktoren zu wahren sowie einen Platz vor der Wettkampfbahn zu wählen, der mit den individuellen Hörgewohnheiten vereinbar ist.

7. Jugendschutz

1. Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

2. Kinder und Jugendliche im Alter bis 16 Jahre dürfen das Eventgelände nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person betreten. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Eintritt frei ist für Kinder bis einschließlich 9 Jahren.

3. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen sich nach 24:00 Uhr nur noch auf der Campingfläche aufhalten.

4. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.

5. Der Veranstalter ist berechtigt, Kindern und Jugendlichen den Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass die personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person ihren Fürsorgepflichten nicht im erforderlichen Umfang nachkommt.

8. Haftung

1. Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt auf eigene Gefahr.

2. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder soweit der Veranstalter einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat und für Fälle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

5. Der Veranstalter haftet entsprechend den vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Das Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. der Campingfläche erfolgt auf eigene Gefahr.

9. Recht am eigenen Bild

1. Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher („Aufnahmen“) ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkt in allen bekannten und zukünftigen audiovisuellen Medien umfassend zu nutzen oder nutzen zu lassen. Das umfasst insbesondere die Verwendung und Verwertung der Aufnahmen in digitaler Form und in Online-Medien (insbesondere im Internet und dort auf der eigenen Website, den YouTube-Kanälen und Social-Media-Kanälen des Veranstalters und dessen Lizenznehmern, Bevollmächtigten und Rechtsnachfolgern), in Printmedien (insbesondere Magazine, Broschüren, Katalogen, Präsentationen, Newsletter, Druck- und/oder Sammelwerke), in Form von TV-Werbespots und -trailern oder in redaktionellen Beiträgen, auf Bild- und Tonträgern jeglicher Art (insbesondere CD, DVD, BluRay, Speichersticks), auf sonstigen Datenträgern und in Datenbanken, auf Messen und Events und zu Zwecken der Werbung. Umfasst ist insbesondere die Berechtigung, die Aufnahmen zu nutzen, zu verbreiten, zu verwerten, öffentlich vorzuführen, zu senden, zu vervielfältigen, zu archivieren, auf Abruf zur Verfügung zu stellen und öffentlich zugänglich zu machen. Die Aufnahmen dürfen modifiziert, abgeändert, farblich bearbeitet, geschnitten oder zusammen mit anderen Inhalten wie Bildern, Video-, Audio- und Textelementen sowie Grafiken, wie vorstehend beschrieben, verwendet und verwertet werden. Sämtliche Rechte dürfen zu vorstehenden Zwecken auch auf Dritte übertragen oder sublizenziert werden.

2. Da es sich bei den Aufnahmen auch um personenbezogene Daten handelt, gelten die Informationen zur Datenverarbeitung und den Rechten der abgebildeten Personen nach der DSGVO aus der Datenschutzerklärung.

10. Schlussbestimmungen

1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

2. Der Veranstalter behält sich vor, diese AGB zu ändern, wenn ein triftiger Grund für eine Änderung vorliegt. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Änderung erforderlich ist, um (a) auf nach Vertragsschluss in Kraft getretene gesetzliche Vorgaben, (b) ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung oder (c) eine Änderung der Marktverhältnisse der Unterhaltungs- und Festivalbranche zu reagieren; (d) aufgetretene Auslegungszweifel zu beseitigen; oder (e), wenn eine Erweiterung des Angebots die Änderung erforderlich macht. Die Änderungen gelten als vom Besucher akzeptiert, wenn dieser den Änderungen nicht per E-Mail an [•] innerhalb einer Frist von einem (1) Monat ab Zugang der Ankündigung der Änderungen widerspricht. Ist der Nutzer mit den Änderungen nicht einverstanden, steht ihm bis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ein fristloses Kündigungsrecht zu. Der Veranstalter wird den Nutzer in der E-Mail, die die Änderungen ankündigt, auf die Bedeutung der Vierwochenfrist, sein Recht, der Änderung zu widersprechen, und auf die Rechtsfolgen seines Schweigens gesondert hinweisen. Für Rechtshandlungen, die vor den Änderungen vorgenommen wurden, gelten die alten AGB fort.

3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

4. Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten hinsichtlich vertraglicher Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Der Veranstalter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

Mit dem Erwerb des Tickets hat der Besucher des Tractor Pulling in Füchtorf den AGB und der Campingordnung zugestimmt.

Du hast Fragen zum Team oder zur Veranstaltung?

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